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Impressum:

ehrenamtlicher Bestattungsverein Stammbach e.V.

Sitz in 95239 Stammbach - Am Bahnhof 8

Helpline - Tel. 09256-9699699 oder unter Mail

                                       bestattungsverein@gmx.de

 

1. Vorstand:  Herr Roland Schlick

2. Vorstand: Frau Michaela Sack

Vereinsregisternummer: Amtsgericht Hof VR 200 210

 

Für den Inhalt der Webseite ist der Bestattungsverein Stammbach e.V. verantwortlich

 

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Satzung

Artikel 1 Name

1. Der Verein trägt den Namen „Bestattungsverein Stammbach e.V.". Er hat seinen Sitz in Stammbach.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „ e.V.“.


 

Artikel 2 Zweck

 1. Der Verein verfolgt den ideellen und nicht auf Gewinn gerichteten Zweck die Trauerkultur zu fördern und pietätvolle Bestattungsdienstleitungen (einfache, nicht jedoch unverhältnismäßige aufwändige) ohne finanzielle Belastung zu ermöglichen. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz von Bestattungsunternehmen, sondern als Ergänzung und Alternative. Die Zusammenarbeit mit örtlichen Bestattungsunternehmen ist sogar erwünscht, sofern diese auch Einzeldienstleistungen wie Sarg und Überführung zur fairen Preisen anbieten und Ihr Wissen zur Unterstützung einbringen.


2. Der Verein soll verwirklicht werden durch Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, durch Veröffentlichungen von Informationen, Durchführung von Bestattungsdienstleistungen und alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Maßnahmen,die der Verein selbst bringen oder durch Dritte erbringen lässt. Die Zusammenarbeit mit Bestattungsunternehmen ist möglich und soll bevorzugt mit Unternehmen erfolgen, die weder von der früheren Bedarfsprüfung noch von einer faktischen monopolistischen Stellung profitieren.Der Verein kann örtliche oder kulturelle Untergruppen bilden.


 

Artikel 3 Mitgliedsschaft


1. Mitglied des Verein kann jede natürliche Person werden (ggf. auch juristische Personen )

2. Es kann aktive und - oder fördernde Mitglieder geben.

3. Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

7. Das ausgetretene Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Die fördernden Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, die Höhe wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt, die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.

 

Artikel 4 Finanzierung


1. Der Verein finanziert sich auch über Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden oder sonstige Zuwendungen, sowie Entgelte für gegenüber Mitgliedern und nicht Mitgliedern erbrachten Dienstleitungen.

 
 

Artikel 5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Öffentlichkeitsbeauftragten. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten im Sinne des Paragraphen §26 BGB. Im innern Verhältnis gilt, der 2.Vorsitzende kann nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
 

Artikel 6 Mitgliederversammlung 


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden ,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründen verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst .Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterschreiben ist .


 


 

Artikel 7 Schweigepflicht


 1. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich die Schweigepflicht im Rahmen der freiwilligen Mitarbeit zu beachten :

Über alles, was im Kontakt mit den Besuchten und ihren Angehörigen, Freunden, sowie über Einrichtungen und Mitarbeiter/innen an persönlichen Informationen steht, ist Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.

Die Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar.

Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Bestattungsverein.


 

Artikel 8 Auflösung des Vereins


 
 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins in geheimer Abstimung erfolgen.

  2. Das Vereinsvermögen kommt dann einem ähnlichen Verein zu Gute. Sollte kein Verein zu finden sein, dann soll es die Unterstützungskasse /Sterbekasse Stammbach, Blumenau 21 bekommen, die es nur für Satzungemässe Zwecke verwenden dürfen.


 


 


 


 


 


 

 

Für den Inhalt der Webseite ist der Bestattungsverein verantwortlich

 

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